|
.
Es gibt ein FIG-Reglement bezüglich der Abwicklung internationaler Wettkampfteilnahmen.
Dem entsprechend müssen ALLE (!)
Auslands-Teilnahmen von Österreicher/innen –
selbst bei klein(st)en
internationalen Meetings auf Vereinsebene –
über die ÖFT-
Zentrale gemeldet werden. Auch dürfen laut gültiger FIG-Vorschrift keine international
offenen Wettkampfausschreibungen ohne schriftliche Bestätigung des ÖFT,
dass es
sich
um eine „offiziell genehmigte Veranstaltung“ handelt,
ins Ausland geschickt werden.
.
Im Gegenzug bedeutet dies, dass ausnahmslos
auch kein österreichischer Wettkampf-
Organisator ausländische Teilnehmer bei
seinen Bewerben akzeptieren darf, wenn er
deren Meldung nicht mit
Bestätigung des dortigen FIG-Mitgliedsverbandes und über die
ÖFT-Zentrale
erhalten hat !
.
Der Hintergrund der Angelegenheit: Zunehmend häufig
kam es
zu Problemen mit Kon-
kurrenzverbänden
zu den jeweiligen FIG-Mitgliedsverbänden in unterschiedlichen Ländern
(und
außerdem will die FIG natürlich ihre Lizenzgebühr-Einnahmen für
alle
internationalen
Veranstaltungen absichern. Denn, was kaum jemand weiß: für
JEDEN
internationalen Be-
werb muss der Organisator einen Obolus an die FIG
entrichten. Das kostet zurzeit 200,-
Schweizer Franken pro Elitebewerb und 100,- pro Junioren-
bzw. Nachwuchsbewerb.
Selbst
wenn nur kleine Kinder von "hinter der Grenze" mitmachen...).
.
Widrigenfalls
drohen nicht nur Sperren der
betreffenden Sportler/Organisatoren durch
die FIG. Sondern der gesamte ÖFT
mit allen seinen ihm angehörigen Personen könnte laut
FIG-Statuten von allen
internationalen Aktivitäten ausgeschlossen werden ! Deshalb wird
der ÖFT
bei Verstößen auch selbst im Rahmen seiner
Disziplinarordnung aktiv werden.
.
Zur Handhabung dieser Regelung:
.
l Alle
Meldungen ins Ausland werden grundsätzlich von der ÖFT-Zentrale aus
an den
l betreffenden FIG-Mitgliedsverband
des dortigen Landes geschickt. Erst nach dessen
l Rückbestätigung kann die Kommunikation auch direkt zwischen Organisator
und Teil-
l nehmern erfolgen.
>>
Antragsformular zur Genehmigung einer
Auslandsteilnahme
.
l
Wenn jemand eine Auslandseinladung direkt
vom Organisator erhält und teilnehmen
l möchte (selbst, wenn es sich dabei
um eine „Alle-Jahre-wieder“-Tradition handelt)
l
muss er sie retournieren
und auf dem offiziellen Weg über die Verbände bestehen.
.
l
Der ÖFT bestätigt beabsichtigte
Auslands-Teilnahmen umgehend, sobald klar
ist,
l dass es sich um eine durch
den FIG-Mitgliedsverband des anderen Landes genehmigte
l
Veranstaltung
handelt.
.
l
Alle Organisatoren internationaler Meetings in Österreich senden ihre
Ausschrei-
l
bungs-Unterlagen als Datei an den ÖFT (office@oeft.at)
mit der Bitte um Genehmigung
l und Email-Weiterleitung an die gewünschten
internationalen Verbände und Meldung an
l den FIG-Kalender. Erst wenn dies
erfolgt ist kann die Kommunikation direkt zwischen
l Organisator und
Teilnehmern erfolgen.
>>
Antragsformular zur int. Event-Organisation
.
P.S.:
Die Details dieser Regelungen sind im
Technischen Reglement und in den
Statuten der FIG auf
www.fig-gymnastics.com öffentlich zugänglich.
Der Originalwort-
laut der ggst.
Verständigung des Weltturnverbandes an seine Mitglieder (von Mitte Mai
2006) lautet:
„Following some problems encountered by organisers of international events
in which participated federations not officially affiliated to the FIG or
athletes and clubs
which were not duly authorised by their federaton, we
would like to remind you of the fol-
lowing rule: According to the FIG
Statutes, all registrations for international competitions
and other events
have to be signed by the President or the Secretary General of the
gym-
nastics federation affiliated to the FIG. This rule is aimed to preserve
the independance
and the authority of our Federations and to guarantee their
administrative competence
towards their members. All those who organise
international events, also at a club level,
are kindly requested to
respect this rule. Registrations which are not signed by the Presi-
dent or
the Secretary General of the gymnastics federation affiliated to the FIG
must be
refused”.
|
.


 |