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Die COVID-19-Regeln für den (Turn-)Sport im Herbst!

Die COVID-19-Regeln für den (Turn-)Sport im Herbst!

ACHTUNG: Dieser Text ist nicht mehr aktuell und nur noch zu Archivzwecken online. Der neue Text ist via oeft.at-Startseite erreichbar.

Ändert sich durch die neue Ampelregelung etwas für den Sport und den Turnsport? Die Antwort lautet "jein"...

Die behördliche Sportverordnung vom Juli gilt vorerst unverändert weiter. Auf der neuen Corona-Ampel-Website gibt es darüber hinaus Empfehlungen für den Sport. Für den Turnsport bedeutet dies: Die Turnsport Austria-Corona-Regeln bleiben aufrecht. Dazu sind alle Vereine aufgerufen, die Sport-Ampel-Empfehlungen umzusetzen!

Angesichts der leider zurzeit relativ unkonkreten behördlichen Vorgaben wird es bei der Eindämmung der Pandemie sehr stark auf die Eigenverantwortung der im Sport handelnden Personen ankommen. Der Turnsport Austria appelliert daher nachdrücklich an diese!

Die (seit 4.9.) neuen Corona-Ampel-Empfehlungen für den Hallensport:

Wichtig zu wissen: Die Ampelregeln für den Schulunterricht im Fach "Bewegung und Sport" weichen ab Gelb von den Regeln für den schulunterrichts-externen Sport ab (in der Schule wird es strenger gehandhabt). Das mag überraschen, ist aber so...

 Grün  und  Gelb  (identisch):

  • Abstandsregeln einhalten. Ausnahme: Sportarten und Freizeitaktivitäten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt (z.B. Tanzen, Boxen), wenn andere Schutzmaßnahmen gewährleistet sind (z.B. Empfehlung zur Kontaktdatenerhebung).
    • Präventionskonzept

         Orange: 

        • Abstandsregeln einhalten
        • Keine Ausübung von Sportarten und Freizeitaktivitäten bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt (Ausnahme: Spitzen-/Leistungssport gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 unter Auflagen)
        • Zusätzliche Schutzmaßnahmen (z.B. Beschränkung der Besucher/innenzahl, gestaffelter Einlass)
        • Kapazitätsbeschränkungen in Abhängigkeit zur Fläche
        • Empfehlungen zur Kontaktdatenerhebung
        • MNS, außer bei unmittelbarer Sportausübung
        • Präventionskonzept

           Rot: 

          • Fitnesscenter u. ä. Sportstätten und Freizeiteinrichtungen schließen
          • Spitzen-/Leistungssport gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017: Sportarten bei deren sportartspezifischer Ausübung der Abstand von 1 Meter nur ausnahmsweise unterschritten wird, sind unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen erlaubt
          • Keine Ausübung von Sportarten und Freizeitaktivitäten bei deren sportartpezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt (nur Individualtraining möglich).

            Die offizielle behördliche = rechtsverbindliche COVID-19-Lockerungsverordnung

            (im Bereich Sport ist diese Verordnung des Gesundheitsministeriums seit Anfang Juli unverändert).

            Zusammenfassung der derzeit (seit 1. Juli 2020 unverändert) gültigen behördlichen Vorschriften für den Sport:

            • Sämtliche Sportstätten (indoor wie outdoor) dürfen unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter betreten werden (eine Schutzmaske ist nicht notwendig).
            • Bei der Sportausübung selbst gilt keine verpflichtende Abstandregel. Es ist also auch Körperkontakt wieder erlaubt.
            • ABER: Bei der Ausübung von Sportarten, bei denen es im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten zu Körperkontakt kommt, muss ein COVID-19-Präventionskonzept vorliegen und umgesetzt werden.
            • Dieses COVID-19-Präventionskonzept muss zumindest folgende Bestandteile aufweisen:
              1. Verhaltensregeln von Sportler/inne/n, Betreuer/inne/n und Trainer/inne/n.
              2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampf-Infrastruktur.
              3. Hygiene- und Reinigungsplan für die Sportstätte und die Sportgeräte.
              4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion. Darüber hinaus wird
              5. das Führen von Anwesenheitslisten zwar nicht vorgeschrieben, aber empfohlen.
            • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch husten oder nießen, ...) sind weiterhin einzuhalten.
            • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
            • Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.

              Für den Turnsport bedeuten die neuen Regeln:

              Strengere Regeln im Spitzensport als im Breitensport:

              Die aktuelle COVID-19-Lockerungsverordnung kennt eigene Passagen für den Spitzensport (Definition: "zielt auf nationale oder internationale Höchstleistungen ab"). Diese sind viel strenger, als jene für den Breitensport. So muss das Präventionskonzept im Spitzensport mit Körperkontakt umfangreicher sein, als jenes für den Breitensport, von einem verantwortlichen Arzt erstellt und laufend kontrolliert werden.

              Verwendungsmöglichkeit von Sporthallen:

              Leider bedeutet die grundsätzliche behördliche Ermöglichung des Hallensports nicht, dass die Besitzer/Betreiber dieser Hallen die Vereine auch tatsächlich hinein lassen müssen. Nur die Minderzahl der Turnsport Austria-Mitgliedsvereine verfügt über eigene Sporstätten und kann selbst entscheiden. Sonst ist es überall Verhandlungssache, ob man die Benützungserlaubnis der - hauptsächlich - Schul- und Gemeindeturnsäle erhält. Es wäre nicht Österreich, würde das nicht vielerorts unterschiedlich gehandhabt werden. Wenn der Turnsport Austria beim Verhandeln unterstützend eingreifen kann, dann bitte um entsprechende Information.

              Sind Trainingslager erlaubt?

              Ja, Trainingslager können - auch mit Übernachtungen - durchgeführt werden. In geschlossenen Räumlichkeiten muss ein Meter Abstand eingehalten werden. Bei der Sportausübung muss kein Mindestabstand eingehalten werden. Das Tragen einer Maske kann entfallen, wenn vom Veranstalter ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird. (Leitfaden für Feriencamps und außerschulische Jugendarbeit). Trainingslager gelten als Veranstaltung im Sinn der Verordnung. Damit sind maximal 200 TeilnehmerInnen (ohne BetreuerInnen) erlaubt. Für Turnsport-Trainingslager im Ausland sind zusätzlich die dazu erstellten Turnsport Austria-Vorgaben einzuhalten.

              Sind Wettkämpfe erlaubt?

              Wettkämpfe und Veranstaltungen sind generell erlaubt, alllerdings mit einer Reihe von Auflagen (Info der Sport Austria dazu). Für Turnsport-Wettkämpfe sind zusätzlich die dazu erstellten Turnsport Austria-Vorgaben einzuhalten.

              Bitte beachten: ab 200 Teilnehmern muss das Präventionskonzept von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Ebenso benötigt man eine/n offiziell ausgebildeten COVID-19-Beauftragte/n.

              Handlungsempfehlungen der Sport Austria (BSO)

              Hinweis: Bitte um Beachtung, dass Sportstättenbetreiber/innen sowie Bundesländer und Gemeinden ggf. noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen können.

              Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll: Schaut weiter auf euch und bleibt gesund!

              (4. September 2020)
              Robert Labner, Turnsport Austria-Generalsekretär


              04/09/20

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