Main area
.

Was ist im (Turn-)Sport seit 29. Mai erlaubt?

Was ist im (Turn-)Sport seit 29. Mai erlaubt?

ACHTUNG: Dieser Text ist nicht mehr aktuell und nur noch zu Archivzwecken online. Der neue Text ist via oeft.at-Startseite erreichbar.

Mit 29. Mai 2020 traten in ganz Österreich für zahlreiche Lebensbereiche neue "Corona-Pandemie"-Vorschriften in Kraft. Am 15. Juni folgte eine Aktualisierung. Der Turnsport Austria gibt hier einen Überblick über die neuen Regeln und Bedingungen für den Sport - sowie, was sie konkret für den Turnsport bedeuten. Das Wichtigste vorweg: Hallentraining ist für alle erlaubt - wenn auch unter strengen Auflagen!

Zusammenfassung der nun gültigen behördlichen Vorschriften für den Sport:

  • Sämtliche Sportstätten (indoor wie outdoor) dürfen unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter, zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden (ein Mund-Nase-Schutz ist nicht notwendig).
  • Bei der Sportausübung ist ein genereller Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden (ein Mund-Nase-Schutz ist bei der Sportausübung nicht notwendig).
  • Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuer/innen und Trainer/innen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
  • Für den Spitzensport (Definition: "zielt auf nationale oder internationale Höchstleistungen ab") ist Körperkontakt möglich, wenn pro Sportler/in ein negativer Coronatest vorliegt und für das Training von einem Arzt ein wissenschaftlich aktuelles Präventionskonzeot erarbeitet wurde, dessen Einhaltung der Arzt selbst kontrolliert.
  • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch husten oder nießen) sind einzuhalten.
  • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
  • Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. 
  • Bis 30. Juni dürfen maximal 100 ZuschauerInnen unter gesonderten Auflagen die Sportstätte betreten (die diesbezüglichen Regeln der neuen COVID-19-Lockerungsverordnung sind zu beachten).
  • Kantinen dürfen analog zum Gastgewerbe seit 15. Mai wieder geöffnet sein. Für Kantinen gelten dieselben Bestimmungen, wie für das Gastgewerbe. Ungeachtet der Benennung (Vereinsheim, Clubraum, Buffet) wird als Kantine ein Ort bezeichnet, an dem Getränke oder Speisen ausgegeben werden (die Regeln dafür findet man in der vorangegangenen Verordnung).

Für den Turnsport bedeutet dies:

  • Training in der Halle ist wieder für ALLE unter Auflagen erlaubt!
  • Sichern durch Trainer/innen ist möglich, wenn sie einen Mund-Nase-Schutz tragen.
  • Körperkontakt zwischen Sportlern ist nur im Spitzensport und unter Rahmenbedingungen erlaubt, die im Turnsport (für den Turnsport Austria) nicht umsetzbar sind.
  • Die Turnsport Austria-Corona-Regeln für das Turnsporttraining wurden überarbeitet und sind nun in der neuen Version in Kraft. Die Regeln sind einzuhalten.
  • Es wird mit Nachdruck empfohlen, die Turnsport Austria-Corona-Empfehlungen für Turnsportstätten-Betreiber ebenso strikt einzuhalten.
  • Es gibt keine verpflichtenden Vorgaben für maximale Gruppengrößen mehr. Auch keine Quadratmeter-Vorgaben. "Nur noch" die Abstand-, Hygiene- und Sicherheitsregeln müssen befolgt werden.
  • Die Vereine und Leistungszentren sind angehalten, ihre Trainingsteilnehmer/innen zur Einhaltung aller Corona-Vorschriften und Regeln zu verpflichten. Der BSO-Rechtsausschuss hat dafür ein Einverständnis-Formular entwickelt, das der Turnsport Austria empfiehlt.
  • Die vom Turnsport Austria vor dem 29. Mai für seine Kadermitglieder und deren Betreuer/innen erwirkten Trainings-Ausnahmegenehmigungen sind nun erloschen. Das heißt, auch bei diesen Sportler/innen liegt die Verantwortung für die Einhaltung aller Rahmenbedingungen nun nicht mehr beim Turnsport Austria, sondern beim Veranstalter des jeweiligen Trainings (Verein, Leistungszentrum, Landesverband, ...). Der Turnsport Austria ist weiterhin für das BLZ RG und tlw. den BStP Innsbruck verantwortlich.

Anmerkung zur Verwendungsmöglichkeit von Sporthallen:

Leider bedeutet die grundsätzliche Betretungserlaubnis von Sporthallen nicht, dass die Besitzer/Betreiber dieser Hallen die Vereine auch tatsächlich hinein lassen müssen. Ein Großteil der 450 österreichischen Turnvereine trainiert in Schulturnsälen - und diese werden bis zum Sommer entweder als Unterrichtsräume genützt oder frei gehalten (da ja kein "Schulturnen" stattfindet).

Doch wenn die Schulbetreiber wollen, dann dürfen sie die Vereine nun wieder hinein lassen (sie haben keine anderslautenden Vorschriften). Es ist daher überall Verhandlungssache, ob es gelingt. Wenn der Turnsport Austria beim Verhandeln unterstützend eingreifen kann, dann bitte um entsprechende Information.

Handlungsempfehlungen der Sport Austria (BSO)

Hinweis: Bitte um Beachtung, dass Sportstättenbetreiber sowie Bundesländer und Gemeinden ggf. noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen können.

Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll: Schaut auf euch und bleibt gesund!

(29. Mai 2020, aktualisiert am 15. Juni 2020)
Robert Labner, Turnsport Austria-Generalsekretär


28/05/20

zurück