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Die Corona-Sport-Regeln ab 12. Februar

Die Corona-Sport-Regeln ab 12. Februar

Bitte beachten: Das ist nicht mehr der aktuellste Beitrag zum Thema und nur noch aus Archivgründen online. Mit dem 12. Februar 2022 trat "schon wieder" eine neue Corona-Verordnung der Bundesregierung in Kraft. Für den aktiven Sport brachte/bringt sie die Aufhebung der Teilnehmer*innen-Beschränkungen (davor lag diese Grenze nur eine Woche lang bei 50 Personen), wenn dabei keine Verköstigung erfolgt. Welche Regeln im Sport jetzt insgesamt gelten, findet man hier.

In allen Bundesländern gelten für die Sportausübung die selben bundesweiten Regeln. Grundsätzlich sind alle Personen-Obergrenzen für "Zusammenkünfte" (Trainings, Wettkämpfe, Publikum) aufgehoben. Bei solchen ohne zugewiesene Sitzplätze - also de facto alles im aktiv ausgeübten Sport - darf ab 50 Personen allerdings nicht mehr verpflegt werden.

Zusammenfassung der ab 12. Februar 2022 österreichweit gültigen Corona-Sport-Regeln:

  • Sport ist in Sportstätten erlaubt, allerdings nur zwischen 5 und 24 Uhr (die "Sperrstunde" ist zwar für Zusammenkünfte bis zu 50 Personen jetzt aufgehoben, aber NICHT für solche in Sportstätten).

  • In allen Sportstätten besteht FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung selbst (Trainer*innen müssen Maske tragen, außer sie machen selbst aktiv beim Sport mit).
  • Innerhalb von Sportstätten gilt grundsätzlich die 2G-Regel. Teilnehmen dürfen demnach nur

    a. Personen, die vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind.
    b. Kinder bis zum 12. Geburtstag ohne Impfung (bitte beachten: hier gibt es noch regionale Verschärfungen bzw. tlw. zusätzliche Testpflichten, z.B. in Wien eine Testpflicht ab dem 6. Geburtstag).
    c. Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können (ärztliche Bestätigung notwendig).
    d. Personen im corona-nachweispflichtigen Alter bis zum Ende der Schulpflicht mit einem in der betreffenden Woche vollständig geklebten Ninja-Schulpass (dieser gilt formal als 2G-Äquivalent), also de facto bis zum 15. Geburtstag. Die Vorlage entsprechender schulexterner Tests wiederum kann den Ninja-Pass ersetzen (in Wien müssen es dann ggf. PCR-Tests sein).
    Wichtig: Die Verantwortlichen für die jeweilige Zusammenkunft müssen das kontrollieren.

  • Ausnahmen von der 2G-Regel:

    a. Öffentliche (für die Allgemeinheit zugängliche) Sportstätten im Freien (!) dürfen ohne 2G-Nachweis zur Sportausübung betreten werden. Dabei gelten die generellen Bestimmungen und Einschränkungen für Ungeimpfte/Ungenesene.
    b. Für Trainer*innen gelten die Arbeitsplatzregeln (sinngemäß), ebenso für vom Ministerium namentlich freigegebene Spitzensportler*innen (demnach 3G).
  • Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein*e COVID-19-Beauftragte*r und die durchgängige Kontrolle des 2G-Nachweises (oder Äquivalents, siehe oben) notwendig. Bei Sportstätten ohne Personal muss der 2G-Nachweis nicht kontrolliert, aber bereitgehalten werden. Contact Tracing ist indoor notwendig.

  • Ab 51 Personen sind Zusammenkünfte (Trainings, Wettkämpfe, ...) bei der Bezirksgesundheitsbehörde anzeigepflichtig, ab 251 Personen genehmigungspflichtig.
  • Die Ausnahme-Regelungen für Spitzensportler*innen (plus deren Trainer/Betreuer*innen) und für Veranstaltungen ("Zusammenkünfte") ausschließlich (!) für Spitzensportler*innen bleiben aufrecht. Wer über eine (im Turnsport durch den Turnsport Austria vermittelte) Spitzensport-Freigabe des Sportministeriums verfügt, benötigt grundsätzlich weiterhin nur einen 3G-Nachweis, außer bei Zusammenkünften mit Beteiligung von Nicht-Spitzensportler*innen (da genügt ein*e einzige*r nicht freigegebene*r), dann ist 2G nötig.
    Anm. 1: Spitzensport-Sonderbestimmungen für die Ausreise aus und die Einreise nach Österreich existieren nicht (mehr). Hier müssen die "normalen" Reisebestimmungen eingehalten werden.
    Anm. 2: Auch im Spitzensport müssen Trainer*innen Maske tragen, sollten sie selbst nicht aktiv mitsporteln.

  • Trainings-Camps udgl. sind möglich, dazu müssen die jeweiligen Bestimmungen für Sport, Reise, Beherbergung, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und außerschulische Jugendarbeit eingehalten werden.

(Turnsport Austria-Generalsekretär Robert Labner,
11. Februar 2022)


11/02/22

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