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Die Corona-Sportregeln ab 25. Oktober!

Die Corona-Sportregeln ab 25. Oktober!

Achtung: Dies ist nicht mehr der aktuellste Text zum Thema, sondern nur noch zu Archivzwecken online. Ab 3. November 2020 geht der Vereins-Hallensport in den zweiten Lockdown und muss komplett den Betrieb einstellen!

Die Änderungen in der der neuesten Corona-Verordnung vom 25. Oktober sind für den Turnsport so einfach erklärt, wie schwer umzusetzen: Überall, wo bislang die Obergrenze von 10 Personen galt, sind es jetzt nur noch sechs. Dazu kommen ein paar weitere neue Details, die man wissen sollte...

Das ist für den Turnsport jetzt "neu":

  • Überall wo bislang 10 Personen erlaubt waren, sind es jetzt nur noch 6 (keine Änderungen beim Teamsport).
  • Es ist nun definiert, dass "Aufsichtspersonen" so wie die zur Durchführung notwendigen (Trainer)  nicht dazu zählen (also z.B. auch beim Eltern-Kind-Turnen 6 Kinder erlaubt sind). Mehr als sechs Erwachsene dürfen es bei sechs Kindern allerdings nicht sein.
  • Dass mehrere Gruppen parallel ohne Vermischung erlaubt sind, ist nun offiziell (davor war es nur eine inoffizielle Zusatzinfo des Ministeriums).
  • Körperkontakt ist nur erlaubt, wenn er sportartspezifisch notwendig ist (also z.B. Sportakrobatik, Gruppen-RG, Team-Turnen-Choreo ja, aber Gerätturnen, Trampolinspringen und RG-Einzel nein).
  • Aber: Helfen und Sichern ist jetzt wieder explizit erwähnt und (ohne Maske) erlaubt.
  • Veranstaltungen ab 7 Personen (also auch regelmäßige Trainingseinheiten mit 6 Personen plus Trainer) muss man bei der Bezirksverwaltungsbehörde melden ("anzeigen"), dabei muss man das Präventionskonzept mitschicken.
  • Bei "Veranstaltungen für den Spitzensport" ist die Definition jetzt identisch mit derjenigen für das "Spitzensport-Training", nämlich "zielt auf nationale oder internationale Höchstleistung ab".
  • Ausschank ist erst bei Veranstaltungen ab 3 Stunden Dauer erlaubt. Wasser darf man immer ausgeben.

Zusammenfassung der nun gültigen behördlichen Vorschriften für den Indoor-Einzelsport:

  • Sämtliche Sportstätten dürfen unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter betreten werden.
  • In geschlossenen Räumen ist eine Schutzmaske vorgeschrieben, außer beim Sport selbst.
  • Für jede Trainingsgruppe gilt in Einzelsportarten eine Obergrenze von 6 Personen (plus Trainer und Aufsichtspersonen: da diese zur Durchführung notwendig sind, werden sie nicht mitgezählt). Allerdings können pro Sportstätte mehrere Gruppen parallel trainieren, wenn eine Durchmischung (auch in den Garderoben, am WC etc.) ausgeschlossen ist.
  • Körperkontakt ist nur erlaubt, wenn er sportarttypisch notwendig ist. Ansonsten gilt der Mindestabstand von 1m, der nur kurzfristig sportarttypisch unterschritten werden darf.
  • Bei der Ausübung von Sportarten, bei denen es im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten zu Körperkontakt kommt, muss ein COVID-19-Präventionskonzept vorliegen und umgesetzt werden.
  • Dieses COVID-19-Präventionskonzept muss zumindest folgende Bestandteile aufweisen:
    1. Verhaltensregeln von Sportler/inne/n, Betreuer/inne/n und Trainer/inne/n.
    2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampf-Infrastruktur.
    3. Hygiene- und Reinigungsplan für die Sportstätte und die Sportgeräte.
    4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion. Darüber hinaus wird
    5. das Führen von Anwesenheitslisten zwar nicht vorgeschrieben, aber empfohlen.
  • Jede/s Training/Bewegungseinheit mit einer definierten Beginn- und Endzeit gilt als "Veranstaltung" im Sinne der Verordnung. Nehmen an dieser Veranstaltung mehr als sechs Personen teil (Aktive plus Betreuer), muss dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Präventionskonzepts "angezeigt" (gemeldet) werden.
  • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch husten oder nießen, ...) sind weiterhin einzuhalten.
  • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
  • Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.

    Für den Vereins-Turnsport bedeuten die neuen Regeln:

    • Training ist grundsätzlich weiter überall erlaubt, wenn die 6-Personen-Gruppengröße nicht überschritten wird (mehrere parallel geführte Gruppen pro Sportstätte sind erlaubt, wenn diese sich nirgendwo durchmischen).
    • Sichern durch Trainer/innen ist möglich (wenn ein Präventionskonzept vorliegt), eine Maske dabei nicht verpflichtend.
    • Körperkontakt zwischen Sportlern, also gegenseitiges Berühren ist nur erlaubt, wenn er sportartspezifisch notwendig ist (z.B. bei der Sportakrobatik, nicht jedoch beim Gerät-/Kunstturnen), das o.a. Präventionskonzept vorliegt und umgesetzt wird. Ansonsten gilt die 1m-Abstandregel.
    • Die Turnsport Austria-Corona-Regeln für das Turnsporttraining sind einzuhalten und bedeuten gemeinsam mit der Befolgung der Turnsport Austria-Corona-Empfehlungen für Mitgliedsvereine  und Turnsportstätten-Betreiber, dass die Anforderungen 1 bis 3 des o.a. Präventionskonzepts erfüllt sind. Für Anforderung 4 verweist der Turnsport Austria auf die Handlungsempfehlungen der Sport Austria (BSO).
    • Die Vereine und Leistungszentren sind angehalten, ihre Trainingsteilnehmer/innen zur Einhaltung aller Corona-Vorschriften und Regeln zu verpflichten. Der BSO-Rechtsausschuss hat dafür ein Einverständnis-Formular entwickelt, das der Turnsport Austria empfiehlt.

    Strengere Trainingsregeln im Spitzensport als im Breitensport:

    Die aktuelle COVID-19-Lockerungsverordnung kennt eigene Passagen für das Training im Spitzensport. Diese Spitzensportregeln sind strenger, als jene für den Breitensport. So muss das Präventionskonzept im Spitzensport mit Körperkontakt umfangreicher sein, als jenes für den Breitensport, von einem verantwortlichen Arzt erstellt und laufend kontrolliert werden.

    Verwendungsmöglichkeit von Sporthallen:

    Die grundsätzliche behördliche Ermöglichung des Hallensports bedeutet nicht, dass die Besitzer/Betreiber dieser Hallen die Vereine auch tatsächlich hinein lassen müssen. Nur die Minderzahl der Turnsport Austria-Mitgliedsvereine verfügt über eigene Sporstätten und kann selbst entscheiden. Sonst ist es überall Verhandlungssache, ob man die Benützungserlaubnis der - hauptsächlich - Schul- und Gemeindeturnsäle erhält. Es wäre nicht Österreich, würde das nicht vielerorts unterschiedlich gehandhabt werden. Die regional unterschiedlichen Ampelregelungen verschärfen dieses Problem zusätzlich. Wenn der Turnsport Austria beim Verhandeln unterstützend eingreifen kann, dann bitte um entsprechende Information.

    Sind Trainingslager erlaubt?

    Ja, Trainingslager können - auch mit Übernachtungen - durchgeführt werden. In geschlossenen Räumlichkeiten muss ein Meter Abstand eingehalten werden, ansonsten gelten die Regeln für die Beherbergung und ggf. für die außerschulische Jugendarbeit (der Sport selbst ist keine außerschulische Jugendarbeit im Sinne der Verordnung). Für Turnsport-Trainingslager im Ausland sind zusätzlich die dazu erstellten Turnsport Austria-Vorgaben einzuhalten.

    Sind Wettkämpfe erlaubt?

    Wettkämpfe und Veranstaltungen sind grundsätzlich erlaubt, alllerdings mit einer Reihe von Auflagen (Info der Sport Austria dazu). Für Turnsport-Wettkämpfe sind zusätzlich die dazu erstellten Turnsport Austria-Vorgaben einzuhalten.

    Bei Breitensport-Indoor-Veranstaltungen in Einzelsportarten ohne fix zugeteilte Sitzplätze dürfen es derzeit insgesamt nicht mehr als 6 Personen pro Gruppe sein, Gruppen dürfen sich nicht vermischen. In diese Zahl nicht einberechnet werden nur Organisatoren, Trainer und Kampfrichter, die Sportler/innen allerdings schon.

    Bitte ebenso beachten: ab 50 anwesenden Personen (inkl. Zusehern auf fixen Plätzen) benötigt man eine/n COVID-19-Beauftragte/n und ein Präventionskonzept. Ab 250 Personen muss die Veranstaltung von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Ab 7 Personen muss eine behördliche Anzeige durch den Veranstalter inkl. Übermittlung des Präventikonskonzepts erfolgen.

    Für Veranstaltungen mit ausschließlich Spitzensportlern sind bis zu 100 Wettkämpfer/innen indoor erlaubt. Betreuer, Organisatoren und Kampfrichter zählen extra. Haben die Zuseher zugewiesene Sitzplätze, sind bis zu 1.000 erlaubt, sonst nur höchstens sechs. Allerdings benötigt man für eine Spitzensport-Veranstaltung ein umfangreiches Präventionskonzept inkl. Pflichttestung aller Sportler/Trainer/Betreuer und müssen sich die beteiligten Sportler/nnen dann auch im Training an die strengen Spitrzensportauflagen (siehe oben) halten.

    Regionale Verschärfungen / Corona-Ampelschaltungen:

    Bitte um Beachtung, dass die Bundesländer und Gemeinden noch weitere (schärfere) COVID-19-Maßnahmenverordnungen treffen können. Dies ist bereits in mehreren Bundesländern der Fall - bis hin zu unter Quarantäne gestellten Ortschaften. Grundsätzliche Auskunft gibt die Website zur Corona-Ampel. Im Zweifel bitte genau erkundigen!

    Handlungsempfehlungen der Sport Austria (BSO)

    Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll: Schaut weiter auf euch und bleibt gesund!

    (22. Oktober 2020)
    Robert Labner, Turnsport Austria-Generalsekretär


    22/10/20

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