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In der Praxis keine Änderung der Corona-Hallensport-Regelungen durch den Unheimpften-Lockdown

In der Praxis keine Änderung der Corona-Hallensport-Regelungen durch den Unheimpften-Lockdown

Bitte beachten: Das ist nicht mehr der aktuellste Beitrag zum Thema und nur noch aus Archivgründen online.
Durch den ab 15.11.2021 gültigen "Ungeimpften-Lockdown" änderten sich die bereits davor (seit 8.11.) gültigen COVID-19-Bestimmungen für den Hallen-Vereinssport de facto nicht.

Es gilt bis zum Lockdown ab 22.11. grundsätzlich weiterhin 2G mit Ausnahmen bis zum 12./15. Geburtstag (Ninja-Pass), für Trainer*innen (Arbeitsplatzregel) und für Spitzensportler*innen (mit BMKÖS-Freigabe). Achtung: In mehreren Bundesländern sind Verschärfungen in Kraft.

Zusammenfassung der ab 8./15. November bis zum Lockdown ab 22. November gültigen österreichweiten Corona-Sport-Regeln:

  • Sport ist überall und immer (ohne zeitliche) Einschränkung erlaubt.

  • Innerhalb von Sportstätten gilt die 2G-Regel. Teilnehmen (zusehen) dürfen demnach nur
    a. Personen, die vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind.
    b. Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können (unter 12-Jährige und ärztlich bestätigt medizinisch Indizierte). Ab dem 12. Geburtstag benötigt man dann einen gültigen negativen PCR-Test (Achtung: es gibt dazu regionale Verschärfungen!)
    c. Personen, die bereits die erste der beiden Corona-Impfungen erhalten haben UND einen negativen PCR-Test vorweisen können.
    Die Verantwortlichen für die jeweilige Zusammenkunft müssen das kontrollieren.

  • Wichtig: Für Jugendliche im schul- wie corona-nachweispflichtigen Alter (also de facto vom 12. bis zum 15. Geburtstag) gelten die vollständig geklebten Ninja-Pässe als Zutrittsberechtigung für Bereiche, in denen 2G gilt - auch am Wochenende! (Bitte beachten: Hier zählt der Geburtstag und nicht wie sonst meist im Sport der Geburts-Jahrgang).
    Bitte dazu beachten: es gibt hierregionale Verschärfungen (z.B. in Wien, wo ab dem 6. Lebensjahr der Ninja-Pass vorzuweisen ist).

  • Es muss in Sportstätten keine Maske getragen werden, wenn man diese zum Zweck der Sportausübung betritt und/oder einen 2G-Nachweis erbracht hat.

  • Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein*e COVID-19-Beauftragte*r und die durchgängige Kontrolle des Nachweises geringer epidemiologische Gefahr durch die Teilnehmenden notwendig. Bei Sportstätten ohne Personal muss der 2G-Nachweis nicht kontrolliert, aber bereitgehalten werden. Contact Tracing ist indoor notwendig.

  • Anzeige-/Genehmigungs-Grenzen von Sportveranstaltungen (Trainings und Wettkämpfe): ab 50 Personen muss man sie der Bezirksverwaltungsbehörde vorher melden ("anzeigen"). Ab 250 Personen sind Sportveranstaltungen genehmigungspflichtig. Für Veranstaltungen bis inkl. 21. November 2021 gelten noch die früheren Regeln/Personengrenzen (100 bzw. 500 Personen).

  • Die Ausnahme-Regelungen für Spitzensportler*innen (plus deren Trainer/Betreuer*innen) und für Veranstaltungen ("Zusammenkünfte") ausschließlich (!) für Spitzensportler*innen bleiben aufrecht. Wer über eine (im Turnsport durch den Turnsport Austria vermittelte) Spitzensport-Freigabe des Sportministeriums verfügt, benötigt grundsätzlich weiterhin nur einen 3G-Nachweis, außer beim Trainings- oder Wettkampfkontakt mit Beteiligung Nicht-Spitzensportlern (da genügt ein*e einzige*r nicht freigegebene*r), dann ist 2G nötig.

  • Trainings-Camps udgl. sind möglich, dazu müssen die jeweiligen Bestimmungen für Sport, Reise, Beherbergung, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und außerschulische Jugendarbeit eingehalten werden.

(Turnsport Austria-Generalsekretär Robert Labner,
15. November 2021)


14/11/21

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