Main area
.

Update vom 12. September: Die Corona-Regeln für den (Turn-)Sport im Herbst!

Update vom 12. September: Die Corona-Regeln für den (Turn-)Sport im Herbst!

ACHTUNG: Dieser Text ist nicht mehr aktuell und nur noch zu Archivzwecken online. Der neue Text ist via oeft.at-Startseite erreichbar.

Am 12. September wurde eine neue COVID-19-"Lockerungsverordnung" des Gesundheitsministeriums veröffentlicht. Diese sieht eine Reihe von Verschärfungen vor (der behördliche Titel "Lockerung" ist also Unsinn). Doch für den Sport (das Training) gelten die seit Anfang Juli gültigen Regelungen mit einer Ausnahme weiterhin unverändert. Bei Veranstaltungen wurden die Personen-Obergrenzen drastisch reduziert.

    Neuerungen aus der "Lockerungsverordnung" vom 12.9.2020:

    • In geschlossenen Räumen ist ein Mund-Nase-Schutz vorgeschrieben (außer beim Sport selbst).
    • Neue Zahlen: Indoor-Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze haben ab jetzt eine Obergrenze von 50 Personen. Mit zugewiesenen Sitzplätzen sind es 1.500. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.
    • Neue Zahlen: Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen benötigt man eine behördliche Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Bei mehr als 200 Personen ist ein COVID-19-Beauftragter und ein entsprechendes Präventionskonzept notwendig.
    • Die Gastronomie bei Veranstaltungen wird deutlich restriktiver (§ 6 der neuen Verordnung).

    Die behördlichen Empfehlungen zur Umsetzungen von Maßnahmen aufgrund der Corona-Ampelschaltungen sind derzeit offline. Hier ist eine baldige Neuformulierung = Verschärfung zu ewarten.

    Die offizielle behördliche COVID-19-Lockerungsverordnung

    Zusammenfassung der derzeit gültigen behördlichen Vorschriften für den Sport:

    • Sämtliche Sportstätten (indoor wie outdoor) dürfen unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter betreten werden.
    • In geschlossenen Räumen ist eine Schutzmaske vorgeschrieben, außer beim Sport selbst.
    • Bei der Sportausübung selbst gilt keine verpflichtende Abstandregel. Es ist also auch Körperkontakt erlaubt.
    • ABER: Bei der Ausübung von Sportarten, bei denen es im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten zu Körperkontakt kommt, muss ein COVID-19-Präventionskonzept vorliegen und umgesetzt werden.
    • Dieses COVID-19-Präventionskonzept muss zumindest folgende Bestandteile aufweisen:
      1. Verhaltensregeln von Sportler/inne/n, Betreuer/inne/n und Trainer/inne/n.
      2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampf-Infrastruktur.
      3. Hygiene- und Reinigungsplan für die Sportstätte und die Sportgeräte.
      4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion. Darüber hinaus wird
      5. das Führen von Anwesenheitslisten zwar nicht vorgeschrieben, aber empfohlen.
    • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch husten oder nießen, ...) sind weiterhin einzuhalten.
    • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
    • Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.

      Für den Vereins-Turnsport bedeuten die neuen Regeln:

      Strengere Regeln im Spitzensport als im Breitensport:

      Die aktuelle COVID-19-Lockerungsverordnung kennt eigene Passagen für den Spitzensport (Definition: "zielt auf nationale oder internationale Höchstleistungen ab"). Diese sind viel strenger, als jene für den Breitensport. So muss das Präventionskonzept im Spitzensport mit Körperkontakt umfangreicher sein, als jenes für den Breitensport, von einem verantwortlichen Arzt erstellt und laufend kontrolliert werden.

      Verwendungsmöglichkeit von Sporthallen:

      Die grundsätzliche behördliche Ermöglichung des Hallensports bedeutet nicht, dass die Besitzer/Betreiber dieser Hallen die Vereine auch tatsächlich hinein lassen müssen. Nur die Minderzahl der Turnsport Austria-Mitgliedsvereine verfügt über eigene Sporstätten und kann selbst entscheiden. Sonst ist es überall Verhandlungssache, ob man die Benützungserlaubnis der - hauptsächlich - Schul- und Gemeindeturnsäle erhält. Es wäre nicht Österreich, würde das nicht vielerorts unterschiedlich gehandhabt werden. Wenn der Turnsport Austria beim Verhandeln unterstützend eingreifen kann, dann bitte um entsprechende Information.

      Sind Trainingslager erlaubt?

      Ja, Trainingslager können - auch mit Übernachtungen - durchgeführt werden. In geschlossenen Räumlichkeiten muss ein Meter Abstand eingehalten werden. Bei der Sportausübung muss kein Mindestabstand eingehalten werden. Das Tragen einer Maske kann entfallen, wenn vom Veranstalter ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird. (Leitfaden für Feriencamps und außerschulische Jugendarbeit). Trainingslager gelten als Veranstaltung im Sinn der Verordnung. Damit sind maximal 200 TeilnehmerInnen (ohne BetreuerInnen) erlaubt. Für Turnsport-Trainingslager im Ausland sind zusätzlich die dazu erstellten Turnsport Austria-Vorgaben einzuhalten.

      Sind Wettkämpfe erlaubt?

      Wettkämpfe und Veranstaltungen sind grundsätzlich erlaubt, alllerdings mit einer Reihe von Auflagen (Info der Sport Austria dazu). Für Turnsport-Wettkämpfe sind zusätzlich die dazu erstellten Turnsport Austria-Vorgaben einzuhalten.

      Das Hauptproblem: Bei Indoor-Veranstaltungen ohne fix zugeteilte Sitzplätze dürfen es insgesamt nicht mehr als 50 Personen sein. In diese Zahl nicht einberechnet werden nur Organisatoren und Schieds=Kampfrichter. Die Sportler/innen und Trainer/innen allerdings schon. Also: nicht mehr als 50 Sportler/innen, Trainer/innen und weitere Personen ohne fixe Sitzplätze (die nicht im Rahmen der Organsiation tätig sind) gleichzeitig in der Sportstätte (inkl. Tribüne etc.)!

      Bitte ebenso beachten: ab 200 anwesenden Personen (inkl. Zusehern) benötigt man eine/n COVID-19-Beauftragte/n und ein Präventionskonzept. Ab 500 Personen muss die Veranstaltung von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden.

      Handlungsempfehlungen der Sport Austria (BSO)

      Hinweis: Bitte um Beachtung, dass Sportstättenbetreiber/innen sowie Bundesländer und Gemeinden ggf. noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen können.

      Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll: Schaut weiter auf euch und bleibt gesund!

      (12. September 2020)
      Robert Labner, Turnsport Austria-Generalsekretär



      12/09/20

      zurück