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Die Corona-Sport-Regeln ab 5. Februar

Die Corona-Sport-Regeln ab 5. Februar

Bitte beachten: Das ist nicht mehr der aktuellste Text zum Thema und nur noch aus Archivgründen online. Mit dem 5. Februar 2022 trat eine neue Corona-Verordnung der Bundesregierung in Kraft. Für den aktiven Sport brachte sie zwei Erleichterungen: die erlaubte Gruppengröße wurde von 25 auf 50 verdoppelt, die "Sperrstunde" von 22 auf 24 Uhr verschoben. Sonst gelten die bisherigen Regeln weiter. Welche das sind, kann man hier lesen.

Vorweg: In allen Bundesländern gelten jetzt für die Sportausübung die selben bundesweiten Regeln. Zuvor vorhandene regionale Verschärfungen (z.B. Körperkontaktverbot in Wien) sind aufgehoben. Das Folgende ist demnach in ganz Österreich einheitlich in Kraft.

Kurz-Interpretation:

  • Der Trainingsbetrieb im Vereins-Hallenturnsport ist jetzt überall wieder "de facto normal" möglich, da es selten Turnvereinsgruppen mit mehr als 50 Personen gibt. Allerdings müssen natürlich die allgemeinen Corona-Bestimmungen weiterhin eingehalten werden: 2G (oder Äquivalent) kontrollieren, Maskenpflicht (außer beim Sport selbst), Contact Tracing (Anwesenheitslisten), Präventionskonzept.
  • Breitensport-Wettkämpfe (z.B. Turn10) dürfen aktuell mit maximal 50 aktiv Turnenden gleichzeitig stattfinden, außer es ist sichergestellt, dass es keiensfalls zu einer Vermischung mehrerer Gruppen kommt (de facto wohl unmöglich). Weitere für einen Wettkammpf benötigte Personen (Trainer/Organisator/Wertungsrichter*innen...) werden nicht in die 50er-Grenze eingerechnet.

Zusammenfassung der seit 5. Februar 2022 österreichweit gültigen Corona-Sport-Regeln:

  • Sport ist in Sportstätten erlaubt, allerdings nur zwischen 5 und 24 Uhr.

  • In allen Sportstätten besteht FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung selbst (Trainer*innen müssen Maske tragen, außer sie machen selbst aktiv beim Sport mit).
  • Innerhalb von Sportstätten gilt grundsätzlich die 2G-Regel. Teilnehmen dürfen demnach nur

    a. Personen, die vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind.
    b. Kinder bis zum 12. Geburtstag ohne Impfung (bitte beachten: hier gibt es noch regionale Verschärfungen bzw. tlw. zusätzliche Testpflichten, z.B. in Wien eine Testpflicht ab dem 6. Geburtstag).
    c. Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können (ärztliche Bestätigung notwendig).
    d. Personen im corona-nachweispflichtigen Alter bis zum Ende der Schulpflicht mit einem in der betreffenden Woche vollständig geklebten Ninja-Schulpass (dieser gilt formal als 2G-Äquivalent), also de facto bis zum 15. Geburtstag. Die Vorlage entsprechender schulexterner Tests kann den Ninja-Pass nun ebenso ersetzen (in Wien müssen es dann ggf. PCR-Tests sein).
    Wichtig: Die Verantwortlichen für die jeweilige Zusammenkunft müssen das kontrollieren.

  • Ausnahmen von der 2G-Regel:

    a. Öffentliche (für die Allgemeinheit zugängliche) Sportstätten im Freien (!) dürfen ohne 2G-Nachweis zur Sportausübung betreten werden. Dabei gelten die generellen Bestimmungen und Einschränkungen für Ungeimpfte/Ungenesene.
    b. Für Trainer*innen gelten die Arbeitsplatzregeln (sinngemäß), ebenso für vom Ministerium namentlich freigegebene Spitzensportler*innen (demnach 3G).
  • Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein*e COVID-19-Beauftragte*r und die durchgängige Kontrolle des 2G-Nachweises (oder Äquivalents, siehe oben) notwendig. Bei Sportstätten ohne Personal muss der 2G-Nachweis nicht kontrolliert, aber bereitgehalten werden. Contact Tracing ist indoor notwendig.

  • Ohne fix zugewiesene Plätze sind "Zusammenkünfte" (konkret: Gruppen-Trainings udgl.) mit maximal 50 Teilnehmer*innen erlaubt (egal ob indoor oder outdoor. Trainer*innen (ebenso weitere Betreuer*innen oder Wertungsrichter*innen) zählen bei den 50 Personen nicht mit, sondern extra.
    Anm.: Mit fix zugewiesenen Sitzplätzen (also z.B. das kartenpflichtige Publikum) können Veranstaltungen indoor wie outdoor mit maximal 2.000 Personen stattfinden, es gilt 2G-Pflicht. Ab 50 Personen ist dies anzeigepflichtig, ab 250 Personen genehmigungspflichtig.
  • Die Ausnahme-Regelungen für Spitzensportler*innen (plus deren Trainer/Betreuer*innen) und für Veranstaltungen ("Zusammenkünfte") ausschließlich (!) für Spitzensportler*innen bleiben aufrecht. Wer über eine (im Turnsport durch den Turnsport Austria vermittelte) Spitzensport-Freigabe des Sportministeriums verfügt, benötigt grundsätzlich weiterhin nur einen 3G-Nachweis, außer bei Zusammenkünften mit Beteiligung von Nicht-Spitzensportler*innen (da genügt ein*e einzige*r nicht freigegebene*r), dann ist 2G nötig. Anm.: Spitzensport-Sonderbestimmungen für die Ausreise aus und die Einreise nach Österreich existieren nicht (mehr). Hier müssen die "normalen" Reisebestimmungen eingehalten werden.

  • Trainings-Camps udgl. sind möglich, dazu müssen die jeweiligen Bestimmungen für Sport, Reise, Beherbergung, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und außerschulische Jugendarbeit eingehalten werden.

(Turnsport Austria-Generalsekretär Robert Labner,
5. Februar 2022)


05/02/22

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